Statuten
Revidierte Fassung 2009
Vorbemerkung
Sämtliche in diesen Statuten verwendeten männlichen Schreibformen gelten sinngemäss für beide Geschlechter.
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Feuerwehrverein Vechigen besteht ein Verein mit Sitz in Boll. Kontaktadresse ist das jeweilige Domizil des Präsidenten, gemäss Art. 60 ff des ZGB.
Art. 2
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II. Wesen und Zweck
Art. 3
Der Verein
- pflegt und fördert den Zusammenhang der Ehemaligen und der Feuerwehrangehörigen;
- hebt und fördert das Feuerwehrwesen in der Gemeinde Vechigen;
- pflegt die Kameradschaft und Geselligkeit;
- ist bestrebt, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren, insbesondere durch freundschaftliches Zusammenwirken sämtlicher Wehren der Gemeinde Vechigen;
- unterhält und nutzt ausgemusterte Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr Vechigen.
Der Zweck kann erreicht werden durch:
- Organisation von geselligen und kulturellen Anlässen
- Unterstützen der Feuerwehr bei PR-Veranstaltungen
- Mithilfe bei der Nachwuchsförderung
- Förderung feuerwehr-sportlicher Betätigungen
- Herausgabe eines Vereinsorgans
III. Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verein besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gönnern.
Art. 5 Mitglieder
- Aktive oder ehemalige Angehörige einer Feuerwehr.
- Privatpersonen, die sich der Feuerwehr Vechigen verbunden fühlen und den Feuerwehrverein gemäss Art. 3 unterstützen wollen.
Die Mitglieder sind gehalten, die Hauptversammlung zu besuchen sowie die Vereinsaktivitäten nach Möglichkeit zu unterstützen und daran teilzunehmen.
Durch die Aufnahme wird das Mitglied beitragspflichtig und hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Art. 6 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich durch ihre Tätigkeit im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 7
Artikel „Passivmitglieder“ entfällt gemäss Art. 4
Art. 8 Gönner
Gönner können befreundete Feuerwehrvereine, Firmen und Vereine sowie Einzelpersonen werden, die den Verein finanziell mit einem jährlichen Beitrag unterstützen, der mindestens dem doppelten Beitrag der Mitglieder entspricht.
Sie werden zu den Vereinsanlässen eingeladen, haben an der Hauptversammlung kein Stimmrecht.
Art. 9 Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme von Mitgliedern und Gönnern erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand. Die Hauptversammlung wird orientiert.
Art. 10 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Eine Austrittserklärung von Mitgliedern und Gönnern aus dem Verein muss dem Vorstand bis 30. November schriftlich eingereicht werden, ansonsten die Mitgliedschaft als erneuert gilt. Mitglieder und Gönner, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen. Die Hauptversammlung wird orientiert.
IV. Rechnungsjahr und Mitgliederbeiträge
Art. 11
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 12
Der Jahresbeitrag für Mitglieder, somit auch der Mindestbeitrag für Gönner, wird an der Hauptversammlung festgesetzt und jeweils im ersten Quartal erhoben.
Art. 13
Für die Verbindlichkeit des Feuerwehrvereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
V. Organe
Art. 14
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Die Hauptversammlung
Art. 15
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich im ersten Quartal statt. Die Einladungen haben 3 Wochen zum voraus schriftlich oder in einem Vereinsorgan unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Art. 16
Die Traktanden der ordentlichen Hauptversammlung sind in der Regel:
- Appell
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung der Traktandenliste
- Protokoll der letzten Hauptversammlung
- Jahresbericht des Präsidenten
- Mutationen (Eintritte / Austritte)
- Jahresrechnung
- Bericht der Rechnungsrevisoren, Dechargeerteilung an Vorstand
- Wahlen
- Festsetzen der Jahresbeiträge
- Tätigkeitsprogramm
- Budget
- Anträge
- Ehrungen
- Verschiedenes
Art. 17
Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Es wird offen abgestimmt. Ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Art. 18
Anträge sind dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der HV schriftlich einzureichen. Im übrigen erfolgt die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung, wenn dies der Vorstand als notwendig erachtet oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.
Der Vorstand
Art. 19
Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins und ist diesem gegenüber für die gesamte Vereinsführung verantwortlich. Der Vorstand besteht aus minimal fünf, maximal neun Mitgliedern, mit den folgenden möglichen Funktionen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Sekretär
- Kassier
- Protokollführer
- Materialverwalter
- Beisitzer
Art. 20
Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selber. Wiederwahlen sind möglich. Bei Ersatzwahlen für vorzeitig Ausgeschiedene wird der Ersatz für den Rest der ordentlichen Amtsdauer gewählt.
Art. 21
Der Vorstand wird durch den Präsidenten nach Bedarf oder, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies unter Angaben der Traktanden verlangt, einberufen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte plus eines weiteren Vorstandsmitglieds beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Präsident sein Stimmrecht immer ausübt und bei Stimmengleichheit den Stichentscheid fällt.
Art. 22
Der Vorstand verfügt ausserhalb des Budgets über eine durch die Hauptversammlung festgelegte Ausgabenkompetenz.
Art. 23
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet durch Unterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten und eines weitern Vorstandsmitgliedes.
Art. 24
Der Vizepräsident vertritt den Präsident bei dessen Verhinderung. Der Sekretär erledigt die Korrespondenz des Vereins und führt die Mitgliederkontrolle. Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen, zieht die Jahresbeiträge ein und ist verantwortlich für das gesamte Kassa- und Rechnungswesen. Er legt jährlich an der Hauptversammlung die Rechnung vor und schlägt zusammen mit dem Vorstand das Budget vor. Der Protokollführer hält die Verhandlungen im Vorstand und an den Hauptversammlungen fest.
Die Rechnungsrevisoren
Art. 25
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von 3 Jahren sowie einen Ersatzmann, der jeweils einen ausscheidenden Revisor ersetzt. Beginn und Ende der Amtszeit der jeweiligen Revisoren dürfen nicht zusammenfallen. Ihnen obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Vorstandes und die Berichterstattung darüber an der Hauptversammlung. Rechnungsrevisoren können einmal wieder gewählt werden.
VI. Auflösung des Feuerwehrvereins Vechigen
Art. 26
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 27
Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zur treuhänderischen Verwaltung bei der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen. Erfolgt innerhalb von 10 Jahren keine Neugründung, so geht das Vermögen in den Besitz des Gerätefonds der Feuerwehr Vechigen über und ist zweckgebunden für das Feuerwehrwesen zu verwenden.
VII. Statutenänderung
Art. 28
Diese Statuten können durch die Hauptversammlung mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen abgeändert werden.
Art. 29
Die Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 5. März 2004 beschlossen und treten sofort in Kraft.
Art. 30
Die revidierten Statuten ersetzen diejenigen vom 5. März 2004. Sie wurden an der Hauptversammlung vom 6. März 2009 genehmigt.